Öffentliches Baurecht

bau und bodenrecht
Die Vorlesung befasst sich mit dem  öffentlichen Baurecht. Neben einer Einführung zur Raumordnung und Landesplanung steht vor allem das allgemeine Städtebaurecht in der Bundesrepublik im Vordergrund. Dabei geht es u.a. um die Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) und deren Sicherung sowie um die sonstige bauliche Nutzung von Grundstücken. Der Ausgleich zwischen den Belangen der Allgemeinheit und den Wünschen und Rechten des Einzelnen beim Thema Bauen wird hier rechtlich geregelt. Bezüge zum Denkmalschutzrecht und zu anderen Rechtsbereichen, die für das Baurecht eine Rolle spielen -z.B. Umweltrecht- werden in der Vorlesung angesprochen. 
Den zweiten Schwerpunkt der Vorlesung bilden die Regelungen der Landesbauordnung Baden-Württemberg. Dort werden u.a. die Baugenehmigungsverfahren vorgestellt und besprochen, aber auch die inhaltlichen Regelungen wie etwa Abstandsflächenvorschriften. Das Thema „Gefahrenabwehr“ im Baurecht spielt hier eine zentrale Rolle.

Für die Vorlesung sind folgende Gesetzestext ab der ersten Stunde notwendig: 
Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung sowie Landesbauordnung Baden-Württemberg.
Falls vorhanden kann für die erste Stunde das Raumordnungsgesetz (des Bundes) und das Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg mitgebracht werden.

Die heutigen Regelungen des öffentlichen Baurechts haben (wenngleich nicht so detailliert) ihre historischen Vorläufe. So sind etwa im Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR) aus dem Jahr 1794 Vorschriften enthalten, die wir dem Inhalt nach auch heute noch kennen.
Beispielhaft sind aus dem 8. Titel (vom Eigentum) aus dem ALR die folgenden Paragrafen zitiert:
"Einschränkungen des Eigenthümers bey dem Bauen.
§. 65. In der Regel ist jeder Eigenthümer seinen Grund und Boden mit Gebäuden zu besetzen oder sein Gebäude zu verändern wohl befugt.
§. 66. Doch soll zum Schaden oder zur Unsicherheit des gemeinen Wesens, oder zur
Verunstaltung der Städte und öffentlichen Plätze, kein Bau und keine Veränderung
vorgenommen werden.
§. 71. In allen Fällen, wo sich findet, daß ein ohne vorhergegangene Anzeige unternommener Bau schädlich oder gefährlich für das Publikum sey, oder zur groben Verunstaltung einer Straße oder eines Platzes gereiche, muß derselbe nach der Anweisung der Obrigkeit geändert werden."

In den zuvor zitierten Vorschriften werden immer noch geltenden Regelungen angesprochen wie z.B. der Grundsatz der Baufreiheit, der Ausgleich zwischen Allgemeininteressen und Individualinteressen im Städtebau, die Genehmigungsverfahren oder das Verunstaltungsgebot (vgl. beispielhaft § 11 Landesbauordnung Baden-Württemberg). 

 

Weitere Informationen zum Ablauf finden Sie hier

Weitere Informationen und Kurzskript finden Sie unter http://stba.iesl.kit.edu/123.php